Bis  zum Jahresende werden bei Mieter:innen die Betriebs- und  Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2022 eintrudeln. Dabei werden in  einer Vielzahl von Fällen Nachzahlungen erfolgen. 
Auch  Menschen, die sich nicht im SGB II/SGB XII-Leistungsbezug befinden,  beispielsweise Menschen, die im Niedriglohnsektor arbeiten oder  Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben Anspruch auf anteilige  Übernahme der ungedeckten Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen.  Voraussetzung ist, dass der Übernahmeantrag im Monat der Fälligkeit der  Forderung beim Jobcenter/Sozialamt gestellt wird. Damit werden die  Menschen im Monat der Fälligkeit der Forderung für einen Monat anteilig  hilfebedürftig im Sinne des SGB II/SGB XII.
Quelle: Thomé Newsletter 37/2023
			